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Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

Gibt der Arbeitgeber die für eine variable Vergütung relevanten Ziele nicht rechtzeitig nach billigem Ermessen vor, schuldet er Schadenseratz in Höhe des entgangenen Gehaltsbestandteils, wenn die Zielvorgabe nicht mehr die Motivations- und Anreizfunktion erfüllen kann. 

 

BAG Urteil vom 19.02.2025 10 AZR 57/24

 

Mein Hinweis: 

 

In der betrieblichen Praxis kommt es häufig vor, dass Zielvorgaben gar nicht oder erst sehr spät für das laufende Jahr dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht werden. Die Gründe sind vielfältig: Überlastung der Führungskraft mit anderen Themen oder unklare Zuständigkeiten. In diesem Verfahren teilte der Arbeitgeber erst im September des laufenden Jahres die Ziele mit, die im Rahmen der variablen Vergütung eine Rolle spielen sollten. Zu spät, so das BAG. Es seien bereits erhebliche Teile der Zielperiode abgelaufen. Der Arbeitnehmer konnte die volle variable Vergütung im Wege des Schadensersatzes verlangen, unabhängig von der tatsächlichen Zielerreichung.  

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Veröffentlichung

Fr, 14. November 2025

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