typische Irrtümer bei Arbeitnehmern

Bei betriebsbedingter Kündigung hat man Anspruch auf eine Abfindung

Das ist so nicht richtig. Das deutsche Recht sieht keinen generellen Anspruch auf Abfindung vor, wenn ein Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird. Nur wenn eine Abfindung im Kündigungsschreiben zugesagt wurde oder wenn ein Sozialplan besteht, hat ein gekündigter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Wahr ist aber auch, dass in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle doch eine Abfindung gezahlt wird. Dazu muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Scheuen Sie sich nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie gekündigt worden sind. In einem ersten telefonischen Gespräch können wir erörtern, ob Sie Chancen auf eine Abfindung haben.

Bevor verhaltensbedingt gekündigt werden kann, muss dreimal abgemahnt werden.

Nein, eine einmalige Abmahnung reicht häufig aus. Ein zu häufiges Abmahnen kann sogar die Warnfunktion der Abmahnung schwächen und ist damit kontraproduktiv. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen wie Diebstahl, sexueller Belästigung oder Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit kann je nach Fall keine Abmahnung notwendig sein.

Nach Ablauf der Probezeit bin ich als Arbeitnehmer „safe“, d.h. es gilt das Kündigungsschutzgesetz

Nein; das Kündigungsschutzgesetz gilt nach einer sogenannten Wartezeit von 6 Monaten Betriebszugehörigkeit unabhängig von der Dauer einer vereinbarten Probezeit. Weitere Voraussetzung ist, dass der Betrieb in der Regel mehr als 10 Vollzeitkräfte beschäftigt. Während einer vereinbarten Probezeit können lediglich sehr kurze Kündigungsfristen vereinbart werden. Dies ist für die Praxis jedoch von weit geringerer Bedeutung als die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.

Arbeitsverträge können mündlich gekündigt werden.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist nur schriftlich möglich. Auch eine SMS oder eine E-Mail reichen nicht.

Tarifverträge sind nur anwendbar, wenn ich als Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft bin (z.B. IG Metall)

Das ist so nicht ganz richtig. Ohne eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag sind Tarifverträge immer dann anwendbar, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer tarifschließenden Gewerkschaft ist (z. B. IG Metall) und der Arbeitgeber Mitglied eines tarifabschließenden Arbeitgeberverbands ist (z.B. Südwestmetall). Tarifverträge können auch dann anwendbar sein, wenn ihre Anwendung in Arbeitsverträgen ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Gewerkschaft sein.

Während der Elternzeit habe ich keinen Anspruch auf Urlaub und falls das Arbeitsverhältnis geendet hat auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Fakt ist: Während der Elternzeit hat man Anspruch auf Urlaub auch wenn man keine Arbeitsleistung erbringen muss. Der Arbeitgeber kann aber für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel des Jahresurlaubes kürzen. Dies muss er aber aktiv tun. Falls das Arbeitsverhältnis bereits geendet hat ist es zu spät für eine Kürzung. Diese ist nicht mehr möglich. Die Folge: Ein Arbeitnehmer kann Anspruch auf mehrere Jahre Urlaubsabgeltung haben. Da kommen schnell einige Tausend Euro zusammen. Kontaktieren Sie mich unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob bei Ihnen ein solcher Anspruch bestehen könnte.