Anordnung der Rückkehr aus dem Homeoffice

Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer gestattet hat, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, ist nach § 106 Satz 1 GewO im Ausgangspunkt berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung im Homeoffice sprechen. 

 

LAG München, Urteil vom 26.08.2021 -AZ: 3 SaGa 13/21

 

Mein Hinweis: 

 

Auch wenn das Landesarbeitsgericht München in diesem Fall entschieden hat, dass das Recht auf Arbeiten im Home-Office jederzeit beendet werden kann, muss diese Entscheidung doch gut begründet sein und mit den Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Arbeitgeber sollten sich genau über die betrieblichen Notwendigkeiten im Klaren sein.  

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Veröffentlichung

Do, 11. November 2021

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