Anhörung eines Arbeitnehmers bei fristloser Kündigung
Die Aufklärung des zur Kündigung veranlassenden Sachverhaltes muss mit der gebotenen Eile durchgeführt werden. Dazu gehört auch die vor jeder Verdachtskündigung erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers, die grundsätzlich innerhalb einer Woche zu erfolgen hat.
Auch bei einem erkrankten Arbeitnehmer sollte der Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen versuchen, Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeit einer Stellungnahme zu klären, wozu er eine Frist setzen kann.
BAG, Urteil vom 11.06.2020 - Az.: 2 AZR 442/19
Mein Hinweis:
Die Tatsache, dass bei Verdachtskündigungen der Mitarbeiter zu den Vorwürfen angehört werden muss, dürfte inzwischen allgemein bekannt sein. Durch diese Entscheidung hat das BAG noch einmal klar gestellt, dass diese Anhörung innerhalb einer Woche durchgeführt werden muss und auch bei einer Erkrankung der Arbeitgeber eine Kontaktaufnahme versuchen muss. Beachtet er diese Vorgaben nicht, besteht die Gefahr, dass die Zwei-Woche-Frist nach § 626 BGB, innerhalb derer die Kündigung nach Ermittlung des Sachverhaltes ausgesprochen werden muss, nicht mehr eingehalten worden ist. Die Folge: Die Kündigung ist allein aus diesem Grunde unwirksam.
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