Biometrische Arbeitszeiterfassung erfordert die Einwilligung des AN

Einem biometrischen Arbeitszeiterfassungssystem (z.B. mittels Fingerabdruck) mangelt es regelmäßig an der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit. Ein solches Arbeitszeiterfassungssystem bedarf daher der Zustimmung des Arbeitnehmers, bevor es eingeführt werden kann.

 

LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020 AZ: 10 Sa 2130/19

 

Mein Hinweis:

 

Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit werden mutmaßlich in Folge des Urteils des EuGH vom 14.05.2019 - C 55/18 eine Renaissance erleben, auch wenn derzeit für Arbeitgeber noch kein Handlungsbedarf besteht, da erst noch die nationalen Vorschriften angepasst werden müssen. Dennoch rechtfertigt die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit allein nicht die Einführung eines biometrischen Systems bei dem die Arbeitnehmer z.B. durch Fingerabdruck identifiziert werden. Denkbar ist nämlich auch die Arbeitszeit auf klassische Art und Weise zu erfassen z.B. durch Chipkarte. Will der Arbeitgeber ein biometrisches System einführen benötigt er davor die Zustimmung eines jeden einzelnen Mitarbeiters. Besteht ein Betriebsrat müssen darüber hinaus die Mitbestimmungsrechte des BR beachtet werden.  

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Veröffentlichung

Fr, 16. Juli 2021

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